Satzung

Burschenverein „Grüne Eiche“ Bubach / Naab gegründet 1892

Satzung


1. Name des Vereins

Burschenverein „Grüne Eiche“ Bubach an der Naab

2. Zweck des Vereins
Die Kameradschaft und Einigkeit unter den Burschen fördern, sowie die Tradition zu pflegen und das Ortsleben aktiv mitzugestalten.

3. Oberster Grundsatz
Demokratisch Denken und Handeln in allen Angelegenheiten.

4. Vorstandschaft
Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. und 2. Vorstand
- 1. und 2. Kassier
- 1. und 2. Schriftführer
- 5 Ausschussmitglieder

1.und 2. Vorstand sowie 1. und 2 Kassier sind ab 18 Jahre wählbar. Sonstige Vereinsämter können auch von Burschen unter 18 Jahren besetzt werden. Gewählt wird auf ein Jahr. Ausnahmen hiervon bestimmt die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung nach vorheriger Absprache.

4.1. Neuwahlen
Bei den Neuwahlen wird eine neue Vorstandschaft gewählt. Darüber hinaus sind folgende Ämter zu besetzen:
- 2 Kassenrevisoren
- Fahnenträger
- Ersatzfahnenträger
- Webmaster
- Gerätewart

4.1.1. Schriftliche Wahl
Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt durch schriftliche Wahl.

4.1.2. Wahl per Handzeichen
Alle anderen Ämter werden durch Handzeichen besetzt.

4.2. Wahl nicht anwesender Personen
Bei den Neuwahlen nicht anwesender Mitglieder können gewählt werden, wenn sie sich im Voraus für ein Amt zur Verfügung stellen. Hier reicht eine mündliche Zusage des „Vorgeschlagenen“. Es können aber nur folgende Ämter mit nicht Anwesenden besetzt werden.:

- 2.Vorstand
- 2. Kassier
- 2. Schriftführer
- Ausschussmitglied
- Kassenrevisor
- Fahnenträger
- Ersatzfahnenträger
- Webmaster
- Gerätewart

Der Vorstand oder die Funktionäre sind nicht berechtigt eigenmächtig zu handeln. Der Vorstand und der 1. Kassier kann nur über die Summe von 2500,- Euro aus der Vereinskasse verfügen und zwar für Zwecke des Vereins. Bei Teilnahme an Veranstaltungen oder eigenen Veranstaltungen kann von diesem Betrag abgewichen werden.
Die Kassiere und der Vorstand besorgen alle Ein- und Auszahlungen. Der 1. Kassier führt hierüber einen Kassenbericht und gibt alljährlich auf der Generalversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit. Der Kassier nimmt die Kasse in persönliche Verwahrung und kann bei selbstverschuldeten Veruntreuungen zur Wiedergutmachung belangt werden. Eine Überprüfung der Kasse findet halbjährlich durch die Kassenrevisoren statt.
Der Schriftführer besorg sämtliche schriftliche Arbeiten des Vereins, führt Korrespondenz und haftet für alle Schriftstücke des Vereins

5. Wahlausschuss
Die Versammlungsmitglieder der Generalversammlung wählen aus ihrer Mitte 3 volljährige Burschen, die den Wahlausschuss bilden. Der Wahlausschuss ist nicht wählbar für folgende Ämter:

- Vorstand
- Kassier
- Schriftführer sowie deren Stellvertreter

Der Wahlausschuss entlastet die alte Vorstandschaft und leitet die Neuwahlen. Die anwesenden Mitglieder richten an den Wahlausschuss Vorschläge, die die vorgeschlagenen Mitglieder bestätigen müssen. Nach der Wahl gibt der Wahlausschuss das Ergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob diese die Wahl annehmen. Ist keine Vorstandschaft zu finden, so übernimmt der Wahlausschuss einstweilen die Geschäfte des Vereins, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Die nächste Wahlversammlung beruft dann der Wahlausschuss ein.


6. Eintritt, Austritt, Ausschuss

6.1 Eintritt
Beitreten kann jeder ortsansässige und aus der Umgebung kommende, ledige Bursch, der das 15. Lebensjahr erreich hat. Will jemand dem Verein beitreten und kommt aus einem Dorf, das einen eigenen Burschenverein hat, so ist ihm der Betritt verwehrt.

6.2 Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt in der Regel durch Heirat. Ansonsten ist jedem Mitglied der Austritt freigestellt. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und einem Mitglied der Vorstandschaft überreicht werden. Der bereits entrichtete Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückerstattet. Mit dem Austritt erlischt jeglicher Anspruch gegen den Verein.

6.3 Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen und bei grober Schädigung des Vereinsansehens. Der Ausschluss erfolgt durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

7. Verpflichtung
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung einzuhalten und die Beiträge gemäß Vereinbarung (z. B. LEV zu bezahlen) Der Beitrag beträgt momentan:

- bei Volljährigen: € 15.-
- bei Minderjährigen: € 7,50
- beitragsfrei sind: 1. Vorstand, 1. Kassier

8. Versammlungen
Die Monatsversammlungen und Ausschusssitzungen beruft der Vorstand ein.

8.1 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur vom 1. Vorstand einberufen werden (vgl. Punkt 9). Der 1. Schriftführer muss zu dieser Versammlung alle Mitglieder schriftlich einladen.

9. Auflösung
Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag von 1/3 der Mitglieder oder der Vorstandschaft gestellt werden. Der 1. Vorstand beruft daraufhin innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Auflösung erfolgt durch Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder auf dieser außerordentlichen Versammlung. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt innerhalb eines Jahres einem gemeinnützigen Zweck zu.

10. Erkrankung, Todesfall

10.1 Erkrankung
Ist ein Mitglied länger als 2 Wochen im Krankenhaus, so erhält es vom Burschenverein ein Geschenk in Wert von ca. 10 €

10.2 Todesfall
Bei Tod eines Mitgliedes sind aus der Vereinskasse ein Kranz sowie eine Messe zu stiften. An der Beerdigung nimmt der Burschenverein mit einer Vereinsabordnung teil.

11. Heirat
Heiratet ein Mitglied, so erhält es ein Hochzeitsgeschenk (Bierkrug und Blumenstrauß) Ehemalige 1. Vorstände erhalten eine Liesl und einen Blumenstrauß. Nimmt der Burschenverein an der Hochzeit teil, so hat jedes volljährige Mitglied einen Unkostenbeitrag von:

- € 80,- für den ganzen Tag

Minderjährige Mitglieder  zahlen:

- € 40,- für den ganzen Tag

Darüber hinaus wird der Betrag vom BV auf € 100,- bei jedem Teilnehmer aufgestockt.

12. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden von der Vorstandschaft auf Antrag der Mitgliederversammlung vorbereitet.

Über diesen Vorschlag wird auf der Generalversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt. Die Satzungsänderungen werden durch 2/3 Mehrheit dieser Mitgliederversammlung beschlossen.

13. Amtsniederlegung
Legt ein Amtsinhaber seinen Posten nieder, rückt der Stellvertreter automatisch nach. Die Amtsniederlegung ist bei der Versammlung persönlich vorzutragen. Er behält aber sein Amt bis zur nächsten Versammlung. Bei dieser wird dann ein neuer Stellvertreter gewählt.

14. Beschlussfähigkeit
Der Ausschuss (Festausschuss) ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Für Abstimmungen genügt dann die einfache Mehrheit der Anwesenden Ausschussmitglieder (Festausschussmitglieder).

15. Haftungsausschuss
Der Burschenverein „Grüne Eiche“ Bubach übernimmt bei Zusammenkünften aller Art keine Haftung für Personen-, Sach- und / oder Vermögensschäden. Dies gilt für Mitglieder und Nichtmitglieder, insbesondere für Minderjährige.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind alle vorhergehenden Satzungen ungültig.

 

Diese Satzung tritt am 13.01.2020 in Kraft.

Kontakt

Stefan Plank

Auhof 1
92421 Schwandorf

MAIL: Vorstand@bv-gruene-eiche.de